Allgemeine Geschäftsbedingungen
Personalvermittlung Schmidt hr consulting & executive search
§ 1 Geltungsbereich
Für alle Personalvermittlungen der Schmidt hr consulting & executive search gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
§ 2 Mitwirkungs-, Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtung
- Der Auftraggeber erklärt sich bereit, alle für einen Auftrag erforderlichen Unterlagen oder Daten zur Verfügung zu stellen oder zu ermöglichen, dass diese von Schmidt hr consulting & executive search erstellt werden können. Dies gilt vor allem für Unterlagen, die bei einer Mitwirkung an einer Personalbeschaffung benötigt werden, wie die Abfassung einer Stellenbeschreibung und die Ermittlung eines Anforderungsprofils.
- Schmidt hr consulting & executive search verpflichtet sich, alle während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers mit früheren oder dem momentanen Arbeitgeber des Bewerbers Kontakt aufzunehmen.
- Die Bewerberexposés, die der Auftraggeber von Schmidt hr consulting & executive search erhält, bleiben Eigentum von Schmidt hr consulting & executive search. Jedes Bewerberexposé ist streng vertraulich zu behandeln. Es ist bei Nichteinstellung des Bewerbers unverzüglich an Schmidt hr consulting & executive search zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte sowie das Erstellen von Kopien für den eigenen Gebrauch ist nicht erlaubt.
- Der Auftraggeber sichert zu, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Er wird insbesondere, sofern er in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten iSd § 11 Abs 3 BDSG nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter gem. § 5 BDSG zur Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
§ 3 Honorar
- Der Honoraranspruch von Schmidt hr consulting & executive search entsteht, wenn es innerhalb von 12 Monaten nach der namentlichen Vorstellung des Bewerbers zu einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag) zwischen Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz und dem von Schmidt hr consulting & executive search vorgeschlagenen Bewerber gekommen ist.
- Wird der Vermittlungsvertrag innerhalb von 12 Monaten nach der namentlichen Vorstellung des Bewerbers gekündigt (§ 5 Abs. 2) und kommt es zwischen Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz und dem von Schmidt hr consulting & executive search vorgeschlagenen Bewerber zu einem Beschäftigungsverhältnis, hat Schmidt hr consulting & executive search gleichwohl Anspruch auf das Honorar.
- Das Honorar beträgt 2,5 Brutto-Monatsvergütungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Brutto-Monatsvergütung berechnet sich anteilig aus dem Bruttojahreseinkommen inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien, Beteiligungen, Provisionen, Sonder¬zahlungen, geldwerter Vorteile wie (z. B. Dienstwagen) und sonstigen Zahlungen. Auf Verlangen der Schmidt hr consulting & executive search wird der Auftraggeber die Berechnung der Brutto-Monatsvergütung offen legen und geeignete Nachweise für die Berechnungsgrundlagen erbringen.
- Die Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.
§ 4 Sonderleistungen, Nebenkosten
- Sonderleistungen wie Eignungstests oder anzeigengestützte Personalsuchen in Printmedien werden sowohl hinsichtlich des Leistungsumfangs als auch hinsichtlich der Abrechnung individuell vereinbart.
- Nebenkosten (Reisekosten der Bewerber, Portokosten etc.) werden nur dann gesondert in Rechnung gestellt, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde.
- Reisekosten der Bewerber werden von Schmidt hr consulting & executive search nicht erstattet.
§ 5 Vertragsdauer, Kündigung
- Der Vermittlungsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet, sobald es zu einem Beschäftigungsverhältnis (Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag) zwischen Auftraggeber und dem von Schmidt hr consulting & executive search vorgeschlagenen Bewerber gekommen ist.
- Der Vermittlungsvertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Haftung
Schmidt hr consulting & executive search übernimmt keine Haftung für etwaige Schäden, insbesondere Vertrauensschäden, die der vermittelte Mitarbeiter verursacht. Schmidt hr consulting & executive search als Vermittler haftet auch nicht für die Güte der Arbeitsleistung und die fachliche Eignung des Bewerbers. Wird das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der ersten drei Monate nach Entstehung nicht nur vorübergehend beendet, versucht Schmidt hr consulting & executive search adäquaten Ersatz zu bieten (honorarfrei), sofern die Trennung ausschließlich auf Grund der mangelnden fachlichen Eignung des Bewerbers beruht. Ein Anspruch auf eine erfolgreiche Vermittlung ergibt sich hieraus nicht. Dies gilt nicht, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen erfolgt ist.
§ 7 Rechtswahl, Gerichtsstand
- Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Schmidt hr consulting & executive search gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
- Sofern es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist ausschließlich er Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Auftraggeber und der Schmidt hr consulting & executive search Leipzig.